§ 1074 ZPOZuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
- 1.
- als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,
- 2.
- als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.
(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1074, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1074 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1074 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783“
- § 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 1073 ZPO Teilnahmerechte
- § 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
- § 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen
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