Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1072 ZPOBeweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1072 ZPO (amtliche Fassung)

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

1.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1072, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1072 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1072 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783“

  • § 1072 ZPO Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 1073 ZPO Teilnahmerechte
  • § 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
  • § 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen

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