§ 1071 ZPOZustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1071, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1071 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1071 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784“
- § 1067 ZPO Zustellung durch Auslandsvertretungen
- § 1068 ZPO Elektronische Zustellung
- § 1069 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
- § 1070 ZPO Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
- § 1071 ZPO Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.