Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1068 ZPOElektronische Zustellung

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1068 ZPO (amtliche Fassung)

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1068, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1068 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1068 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784“

  • § 1067 ZPO Zustellung durch Auslandsvertretungen
  • § 1068 ZPO Elektronische Zustellung
  • § 1069 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
  • § 1070 ZPO Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
  • § 1071 ZPO Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Alle Paragraphen des ZPO →

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