§ 1067 ZPOZustellung durch Auslandsvertretungen
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1067, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1067 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1067 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784“
- § 1067 ZPO Zustellung durch Auslandsvertretungen
- § 1068 ZPO Elektronische Zustellung
- § 1069 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
- § 1070 ZPO Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
- § 1071 ZPO Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
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