Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1066 ZPOEntsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 10: Außervertragliche Schiedsgerichte

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1066 ZPO (amtliche Fassung)

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1066, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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