§ 1065 ZPORechtsmittel
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1065, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1065 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren“
- § 1062 ZPO Zuständigkeit
- § 1063 ZPO Allgemeine Vorschriften
- § 1064 ZPO Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
- § 1065 ZPO Rechtsmittel
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