§ 1064 ZPOBesonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1064, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1064 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren“
- § 1062 ZPO Zuständigkeit
- § 1063 ZPO Allgemeine Vorschriften
- § 1064 ZPO Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
- § 1065 ZPO Rechtsmittel
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