Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1076 ZPOAnwendbare Vorschriften

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1076 ZPO (amtliche Fassung)

Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1076, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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Weitere Normen in „Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG“

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