§ 1058 ZPOBerichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
- 1.
- Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
- 2.
- bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
- 3.
- einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1058, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1058 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1058 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“
- § 1051 ZPO Anwendbares Recht
- § 1052 ZPO Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
- § 1053 ZPO Vergleich
- § 1054 ZPO Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- § 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs
- § 1056 ZPO Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1057 ZPO Entscheidung über die Kosten
- § 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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