§ 1057 ZPOEntscheidung über die Kosten
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1057, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1057 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1057 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“
- § 1051 ZPO Anwendbares Recht
- § 1052 ZPO Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
- § 1053 ZPO Vergleich
- § 1054 ZPO Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- § 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs
- § 1056 ZPO Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1057 ZPO Entscheidung über die Kosten
- § 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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