Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1055 ZPOWirkungen des Schiedsspruchs

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1055 ZPO (amtliche Fassung)

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1055, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1055 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1055 Abs. 1 S. 1 ZPO

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