§ 1055 ZPOWirkungen des Schiedsspruchs
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1055, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1055 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1055 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“
- § 1051 ZPO Anwendbares Recht
- § 1052 ZPO Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
- § 1053 ZPO Vergleich
- § 1054 ZPO Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- § 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs
- § 1056 ZPO Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1057 ZPO Entscheidung über die Kosten
- § 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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