§ 1053 ZPOVergleich
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1053, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1053 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1053 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“
- § 1051 ZPO Anwendbares Recht
- § 1052 ZPO Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
- § 1053 ZPO Vergleich
- § 1054 ZPO Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- § 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs
- § 1056 ZPO Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1057 ZPO Entscheidung über die Kosten
- § 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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