§ 1049 ZPOVom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1049, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1049 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1049 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“
- § 1042 ZPO Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043 ZPO Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 ZPO Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045 ZPO Verfahrenssprache
- § 1046 ZPO Klage und Klagebeantwortung
- § 1047 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048 ZPO Säumnis einer Partei
- § 1049 ZPO Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050 ZPO Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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