§ 1043 ZPOOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1043, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1043 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1043 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“
- § 1042 ZPO Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043 ZPO Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 ZPO Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045 ZPO Verfahrenssprache
- § 1046 ZPO Klage und Klagebeantwortung
- § 1047 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048 ZPO Säumnis einer Partei
- § 1049 ZPO Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050 ZPO Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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