§ 1044 ZPOBeginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1044, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1044 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1044 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“
- § 1042 ZPO Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043 ZPO Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 ZPO Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045 ZPO Verfahrenssprache
- § 1046 ZPO Klage und Klagebeantwortung
- § 1047 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048 ZPO Säumnis einer Partei
- § 1049 ZPO Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050 ZPO Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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