Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1044 ZPOBeginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1044 ZPO (amtliche Fassung)

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1044, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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