§ 1046 ZPOKlage und Klagebeantwortung
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1046, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1046 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1046 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“
- § 1042 ZPO Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043 ZPO Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 ZPO Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045 ZPO Verfahrenssprache
- § 1046 ZPO Klage und Klagebeantwortung
- § 1047 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048 ZPO Säumnis einer Partei
- § 1049 ZPO Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050 ZPO Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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