§ 1047 ZPOMündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1047, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1047 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1047 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“
- § 1042 ZPO Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043 ZPO Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044 ZPO Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045 ZPO Verfahrenssprache
- § 1046 ZPO Klage und Klagebeantwortung
- § 1047 ZPO Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048 ZPO Säumnis einer Partei
- § 1049 ZPO Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050 ZPO Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
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