§ 459m StPOEntschädigung in sonstigen Fällen
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
(1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 459m, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 459m StPO · Absatz/Satz anfügen: § 459m Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“
- § 449 StPO Vollstreckbarkeit
- § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
- § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
- § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
- § 452 StPO Begnadigungsrecht
- § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453b StPO Bewährungsüberwachung
- § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
- § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
- § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
- § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
- § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
- § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
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