§ 454a StPOBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 454a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 454a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 454a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“
- § 449 StPO Vollstreckbarkeit
- § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
- § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
- § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
- § 452 StPO Begnadigungsrecht
- § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453b StPO Bewährungsüberwachung
- § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
- § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
- § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
- § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
- § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
- § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.