Strafprozeßordnung (StPO)

§ 454b StPOVollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 454b StPO (amtliche Fassung)

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 454b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 454b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 454b Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“

  • § 449 StPO Vollstreckbarkeit
  • § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
  • § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
  • § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
  • § 452 StPO Begnadigungsrecht
  • § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453b StPO Bewährungsüberwachung
  • § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
  • § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
  • § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
  • § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
  • § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

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