Strafprozeßordnung (StPO)

§ 455a StPOStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 455a StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 455a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 455a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 455a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“

  • § 449 StPO Vollstreckbarkeit
  • § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
  • § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
  • § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
  • § 452 StPO Begnadigungsrecht
  • § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453b StPO Bewährungsüberwachung
  • § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
  • § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
  • § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
  • § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
  • § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

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