Strafprozeßordnung (StPO)

§ 451 StPOVollstreckungsbehörde

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 451 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 451, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 451 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 451 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“

  • § 449 StPO Vollstreckbarkeit
  • § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
  • § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
  • § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
  • § 452 StPO Begnadigungsrecht
  • § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453b StPO Bewährungsüberwachung
  • § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
  • § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
  • § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
  • § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
  • § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

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