§ 459l StPOAnsprüche des Betroffenen
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
(1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 459l, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 459l StPO · Absatz/Satz anfügen: § 459l Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“
- § 449 StPO Vollstreckbarkeit
- § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
- § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
- § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
- § 452 StPO Begnadigungsrecht
- § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453b StPO Bewährungsüberwachung
- § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
- § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
- § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
- § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
- § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
- § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
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