Strafprozeßordnung (StPO)

§ 439 StPODer Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 439 StPO (amtliche Fassung)

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 439, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 439 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 439 Abs. 1 S. 1 StPO

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