§ 434 StPOEntscheidung im Nachverfahren
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 434, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 434 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 434 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“
- § 421 StPO Absehen von der Einziehung
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 423 StPO Einziehung nach Abtrennung
- § 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
- § 426 StPO Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- § 427 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- § 428 StPO Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- § 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- § 430 StPO Stellung in der Hauptverhandlung
- § 431 StPO Rechtsmittelverfahren
- § 432 StPO Einziehung durch Strafbefehl
- § 433 StPO Nachverfahren
- § 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren
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