Strafprozeßordnung (StPO)

§ 422 StPOAbtrennung der Einziehung

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 422 StPO (amtliche Fassung)

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 422, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 422 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 422 Abs. 1 S. 1 StPO

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