§ 422 StPOAbtrennung der Einziehung
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 422, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 422 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 422 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“
- § 421 StPO Absehen von der Einziehung
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 423 StPO Einziehung nach Abtrennung
- § 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
- § 426 StPO Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- § 427 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- § 428 StPO Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- § 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- § 430 StPO Stellung in der Hauptverhandlung
- § 431 StPO Rechtsmittelverfahren
- § 432 StPO Einziehung durch Strafbefehl
- § 433 StPO Nachverfahren
- § 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren
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