§ 426 StPOAnhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 426, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 426 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 426 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“
- § 421 StPO Absehen von der Einziehung
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 423 StPO Einziehung nach Abtrennung
- § 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
- § 426 StPO Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- § 427 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- § 428 StPO Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- § 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- § 430 StPO Stellung in der Hauptverhandlung
- § 431 StPO Rechtsmittelverfahren
- § 432 StPO Einziehung durch Strafbefehl
- § 433 StPO Nachverfahren
- § 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren
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