§ 421 StPOAbsehen von der Einziehung
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1.
- das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
- 2.
- die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
- 3.
- das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 421, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 421 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 421 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“
- § 421 StPO Absehen von der Einziehung
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 423 StPO Einziehung nach Abtrennung
- § 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
- § 426 StPO Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- § 427 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- § 428 StPO Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- § 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- § 430 StPO Stellung in der Hauptverhandlung
- § 431 StPO Rechtsmittelverfahren
- § 432 StPO Einziehung durch Strafbefehl
- § 433 StPO Nachverfahren
- § 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren
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