§ 438 StPONebenbetroffene am Strafverfahren
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass
- 1.
- dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder
- 2.
- diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
- 1.
- die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder
- 2.
- der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 438, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 438 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 438 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme“
- § 421 StPO Absehen von der Einziehung
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 423 StPO Einziehung nach Abtrennung
- § 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
- § 426 StPO Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
- § 427 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- § 428 StPO Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- § 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- § 430 StPO Stellung in der Hauptverhandlung
- § 431 StPO Rechtsmittelverfahren
- § 432 StPO Einziehung durch Strafbefehl
- § 433 StPO Nachverfahren
- § 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren
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