§ 373 StPOUrteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 373, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 373 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 373 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“
- § 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO Unzulässigkeit
- § 364 StPO Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO Beweisaufnahme
- § 370 StPO Entscheidung über die Begründetheit
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