§ 366 StPOInhalt und Form des Antrags
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 366, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 366 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 366 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“
- § 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO Unzulässigkeit
- § 364 StPO Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO Beweisaufnahme
- § 370 StPO Entscheidung über die Begründetheit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.