§ 369 StPOBeweisaufnahme
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 369, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 369 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 369 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“
- § 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO Unzulässigkeit
- § 364 StPO Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO Beweisaufnahme
- § 370 StPO Entscheidung über die Begründetheit
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