§ 367 StPOZuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 367, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 367 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 367 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“
- § 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO Unzulässigkeit
- § 364 StPO Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO Beweisaufnahme
- § 370 StPO Entscheidung über die Begründetheit
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