§ 362 StPOWiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
- 1.
- wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
- 2.
- wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
- 3.
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
- 4.
- wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;
- 5.
- wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.
§ 362 Nr. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 21.12.2021 I 5252 mWv 30.12.2021; idF d. G v. 21.12.2021 I 5252 (MatGerHerstG) mit Art. 103 Abs. 3 GG, auch iVm Art. 20 Abs. 3 GG, unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 31.10.2023 I Nr. 357 - 2 BvR 900/22 -
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 362, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 362 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 362 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“
- § 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 StPO Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 StPO Unzulässigkeit
- § 364 StPO Behauptung einer Straftat
- § 364a StPO Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 StPO Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
- § 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 StPO Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 StPO Beweisaufnahme
- § 370 StPO Entscheidung über die Begründetheit
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