Strafprozeßordnung (StPO)

§ 365 StPOGeltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 365 StPO (amtliche Fassung)

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 365, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 365 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 365 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.