§ 35a StPORechtsmittelbelehrung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 35a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 35a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 35a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen“
- § 33 StPO Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
- § 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- § 34a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
- § 35 StPO Bekanntmachung
- § 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
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