§ 33 StPOGewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 33, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 33 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 33 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen“
- § 33 StPO Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
- § 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- § 34a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
- § 35 StPO Bekanntmachung
- § 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
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