§ 34a StPOEintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 34a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 34a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 34a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen“
- § 33 StPO Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
- § 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- § 34a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
- § 35 StPO Bekanntmachung
- § 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
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