§ 33a StPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 33a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 33a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 33a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen“
- § 33 StPO Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
- § 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- § 34a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
- § 35 StPO Bekanntmachung
- § 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.