§ 35 StPOBekanntmachung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 35, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 35 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 35 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4a: Gerichtliche Entscheidungen“
- § 33 StPO Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
- § 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
- § 34a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
- § 35 StPO Bekanntmachung
- § 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
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