§ 347 StPOZustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 347, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 347 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 347 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
- § 335 StPO Sprungrevision
- § 336 StPO Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
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- § 338 StPO Absolute Revisionsgründe
- § 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
- § 343 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 344 StPO Revisionsbegründung
- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
- § 346 StPO Verspätete oder formwidrige Einlegung
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