§ 330 StPOMaßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 330, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 330 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 330 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Berufung“
- § 312 StPO Zulässigkeit
- § 313 StPO Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
- § 314 StPO Form und Frist
- § 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- § 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 317 StPO Berufungsbegründung
- § 318 StPO Berufungsbeschränkung
- § 319 StPO Verspätete Einlegung
- § 320 StPO Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- § 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- § 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung
- § 323 StPO Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- § 324 StPO Gang der Berufungshauptverhandlung
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