Strafprozeßordnung (StPO)

§ 322 StPOVerwerfung ohne Hauptverhandlung

Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 322 StPO (amtliche Fassung)

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 322, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 322 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 322 Abs. 1 S. 1 StPO

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