§ 320 StPOAktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 320, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 320 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 320 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Berufung“
- § 312 StPO Zulässigkeit
- § 313 StPO Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
- § 314 StPO Form und Frist
- § 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- § 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 317 StPO Berufungsbegründung
- § 318 StPO Berufungsbeschränkung
- § 319 StPO Verspätete Einlegung
- § 320 StPO Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- § 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- § 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung
- § 323 StPO Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- § 324 StPO Gang der Berufungshauptverhandlung
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