Strafprozeßordnung (StPO)

§ 318 StPOBerufungsbeschränkung

Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 318 StPO (amtliche Fassung)

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 318, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 318 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 318 Abs. 1 S. 1 StPO

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