Strafprozeßordnung (StPO)

§ 322a StPOEntscheidung über die Annahme der Berufung

Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 322a StPO (amtliche Fassung)

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 322a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 322a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 322a Abs. 1 S. 1 StPO

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