§ 322a StPOEntscheidung über die Annahme der Berufung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 322a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 322a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 322a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Berufung“
- § 312 StPO Zulässigkeit
- § 313 StPO Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
- § 314 StPO Form und Frist
- § 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- § 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 317 StPO Berufungsbegründung
- § 318 StPO Berufungsbeschränkung
- § 319 StPO Verspätete Einlegung
- § 320 StPO Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- § 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- § 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung
- § 323 StPO Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- § 324 StPO Gang der Berufungshauptverhandlung
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