§ 317 StPOBerufungsbegründung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 317, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 317 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 317 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Berufung“
- § 312 StPO Zulässigkeit
- § 313 StPO Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
- § 314 StPO Form und Frist
- § 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- § 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 317 StPO Berufungsbegründung
- § 318 StPO Berufungsbeschränkung
- § 319 StPO Verspätete Einlegung
- § 320 StPO Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- § 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- § 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung
- § 323 StPO Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- § 324 StPO Gang der Berufungshauptverhandlung
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