Strafprozeßordnung (StPO)

§ 317 StPOBerufungsbegründung

Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 317 StPO (amtliche Fassung)

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 317, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 317 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 317 Abs. 1 S. 1 StPO

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