Strafprozeßordnung (StPO)

§ 328 StPOInhalt des Berufungsurteils

Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 328 StPO (amtliche Fassung)

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 328, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 328 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 328 Abs. 1 S. 1 StPO

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