§ 328 StPOInhalt des Berufungsurteils
Drittes Buch: Rechtsmittel › Dritter Abschnitt: Berufung
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 328, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 328 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 328 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Berufung“
- § 312 StPO Zulässigkeit
- § 313 StPO Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
- § 314 StPO Form und Frist
- § 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
- § 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 317 StPO Berufungsbegründung
- § 318 StPO Berufungsbeschränkung
- § 319 StPO Verspätete Einlegung
- § 320 StPO Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
- § 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
- § 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung
- § 322a StPO Entscheidung über die Annahme der Berufung
- § 323 StPO Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
- § 324 StPO Gang der Berufungshauptverhandlung
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