§ 310 StPOWeitere Beschwerde
Drittes Buch: Rechtsmittel › Zweiter Abschnitt: Beschwerde
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
- eine Verhaftung,
- 2.
- eine einstweilige Unterbringung oder
- 3.
- einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 310, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 310 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 310 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Beschwerde“
- § 304 StPO Zulässigkeit
- § 305 StPO Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
- § 305a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
- § 306 StPO Einlegung; Abhilfeverfahren
- § 307 StPO Keine Vollzugshemmung
- § 308 StPO Befugnisse des Beschwerdegerichts
- § 309 StPO Entscheidung
- § 310 StPO Weitere Beschwerde
- § 311 StPO Sofortige Beschwerde
- § 311a StPO Nachträgliche Anhörung des Gegners
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.